Stromumlagen / Entgelte
Gemäß § 60 EEG haben die Elektrizitätsversorgungsunternehmen für jede an Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom eine EEG-Umlage an die Übertragungsnetzbetreiber zu entrichten. Darüber hinaus besteht gem. § 61 EEG eine Umlagepflicht für Eigenversorger. Mit diesen Zahlungen wird die Differenz aus Einnahmen und Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber bei der EEG-Umsetzung nach § 3 Abs. 3 und 4 AusglMechV sowie § 6 AusglMechAV gedeckt werden. Die Übertragungsnetzbetreiber sind gemäß § 5 AusglMechV verpflichtet, bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres die EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr zu ermitteln und zu veröffentlichen.
| EEG-Umlage 2023 | abgeschafft |
| EEG-Umlage 2022 | 3,723 Cent/kWh (entfallen zum 01.07.22) |
| EEG-Umlage 2021 | 6,500 Cent/kWh |
| EEG-Umlage 2020 | 6,756 Cent/kWh |
| EEG-Umlage 2019 | 6,405 Cent/kWh |
| EEG-Umlage 2018 | 6,792 Cent/kWh |
Nach der Stromnetzentgeltverordnung vom 25.07.2005, die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 21.07.2014 geändert wurde, können Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV bzw. eine Netzentgeltbefreiung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV beantragen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten und Befreiungen von Netzentgelten resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. Die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse untereinander auszugleichen. Die entgangenen Erlöse werden gemäß § 19 Abs. 2 Satz 14 StromNEV entsprechend § 9 KWK-G auf alle Letztverbraucher umgelegt.
| StromNEV-Umlage 2025 | 1,558 Cent/kWh |
| StromNEV-Umlage 2024 | 0,643 Cent/kWh |
| StromNEV-Umlage 2023 | 0,417 Cent/kWh |
| StromNEV-Umlage 2022 | 0,437 Cent/kWh |
| StromNEV-Umlage 2021 | 0,432 Cent/kWh |
| StromNEV-Umlage 2020 | 0,358 Cent/kWh |
Gültig für Letztverbraucher bis zu 1 GWh je Abnahmestelle.
Gemäß § 17 des EnWG sind die deutschen Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet die Umlage für das folgende Kalenderjahr transparent zu ermitteln und bis zum 15.10. des Kalenderjahres zu veröffentlichen. Die Jahresendabrechnungen der vorangegangenen Kalenderjahre werden bei der Ermittlung der OHU-Umlage entsprechend berücksichtigt. Mit den Einnahmen aus der OHU-Umlage werden die Kosten aus Entschädigungen bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Anlagen gedeckt.
LV Gruppe A
| Offshore-Netzumlage 2025 | 0,816 Cent/kWh |
| Offshore-Netzumlage 2024 | 0,656 Cent/kWh |
| Offshore-Netzumlage 2023 | 0,591 Cent/kWh |
| Offshore-Netzumlage 2022 | 0,419 Cent/kWh |
| Offshore-Netzumlage 2021 | 0,395 Cent/kWh |
| Offshore-Netzumlage 2020 | 0,416 Cent/kWh |
Für die ersten 1.000.000 kWh je Abnahmestelle von Letztverbrauchern.
Das erste Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung) trat bereits am 01.04.2002 in Kraft. Das Gesetz hat zum Ziel, die Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung auf 25 % zu erhöhen. Ähnlich wie beim EEG wird die Förderung (bzw. Vergütung), die Betreiber von testierten KWK-Anlagen erhalten, auf den Stromverbrauch in Deutschland umgelegt. Mit der KWK-Umlage wird die Erzeugung von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gefördert. Der Stromnetzbetreiber zahlt für den erzeugten Strom über einen bestimmten Zeitraum einen Zuschlag an den Anlagenbetreiber.
| KWK-Umlage 2025 | 0,277 Cent/kWh |
| KWK-Umlage 2024 | 0,275 Cent/kWh |
| KWK-Umlage 2023 | 0,357 Cent/kWh |
| KWK-Umlage 2022 | 0,378 Cent/kWh |
| KWK-Umlage 2021 | 0,254 Cent/kWh |
| KWK-Umlage 2020 | 0,226 Cent/kWh |
Gültig für Letztverbräuche bis zu 1 GWh (ab 2016)
bzw. 100.000 kWh (für 2015 und 2014) je Abnahmestelle.
Die Umlage nach § 18 der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten vom 28. 10.2012 die durch Artikel 316 der Verordnung vom 31. 08.2015 geändert worden ist, wurde ab dem 01.01.2014 von Letztverbrauchern erhoben. Bislang sah § 19 S. 2 AbLaV vor, dass die Verordnung zum 01.01.2016 außer Kraft tritt. Da zum Zeitpunkt der Umlagenveröffentlichung für das Jahr 2016 (am 15.10.2015) keine Verlängerung der bestehenden Verordnung beabsichtigt und ebenfalls keine neue Verordnung mit Inkrafttreten zum 01.01.2016 absehbar war, wurde von den ÜNB für das Jahr 2016 keine AbLaV-Umlage veröffentlicht. Somit erfolgt bis auf weiteres keine Erhebung.
| Umlage für abschaltbare Lasten 2023 | n.v. * |
| Umlage für abschaltbare Lasten 2022 | 0,003 Cent/kWh |
| Umlage für abschaltbare Lasten 2021 | 0,009 Cent/kWh |
| Umlage für abschaltbare Lasten 2020 | 0,007 Cent/kWh |
| Umlage für abschaltbare Lasten 2019 | 0,005 Cent/kWh |
| Umlage für abschaltbare Lasten 2018 | 0,011 Cent/kWh |
* Entspr. § 20 Abs. 2 AbLaV trat die Verordnung am 1. Juli 2022 größtenteils außer Kraft. In 2023 wird keine AbLaV-Umlage mehr erhoben. Der Vortrag aus der Jahresabrechnung 2021 und des Rumpfjahres 2022 wird entsprechend der Abstimmung mit der Bundesnetzagentur nach den Regelungen der ARegV netzentgeltmindernd bei den Übertragungsnetzbetreibern eingebracht.